RADKETTOS STATUTEN

 

1.  Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1 Der Verein führt den Namen "Fahrradverein Radkettos" und hat seinen Sitz in der Edlbacherstraße 11/12, in 4020 Linz.

1.2 Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf Österreich. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

1.3 Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.

2.  Zweck

2.1 Zur Stärkung des Wir-Gefühls nach der Corona-Pandemie und aufgrund der zunehmenden Isolation möchten wir einen Fahrradverrein gründen. Mit Ausflügen und Treffen, sowie Vereinsveranstaltungen stehen unsere Vereinstüren jedem offen, der gerne Fahrad fährt und sich für gesellige Vereinssitzungen begeistern kann. Wir möchten mit dem Fahrradverein der österreichischen Bevölkerung eine umweltfreundlichere und annehmbare Alternative zu motorisierten Radvereinen bieten.

2.2 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.

3.  Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1 Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:

Gemeinschaftliches Fahrradfahren, Vereinsveranstaltungen, kulturelle Ausflüge mit dem Fahrrad, Vereinssitzungen

3.1.

3.2 Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden: 

Beitrittsgebühr, regelmäßige Mitgliedsbeiträge, Sponsorengelder, Spenden, Eträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen, Förderungen und Subventionen aus öffentlichen Mitteln.

4.  Arten der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

4.2 Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.

4.3 Außerordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen.

4.4 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

5.  Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich oder mündlich beim Vorstand zu beantragen.

5.2 Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.3 Die Aufnahme als Mitglied wird dem Kandidaten bekanntgegeben.

5.4 Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet ein Gremium.

6.  Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod , Austritt, Streichung, und Ausschluss.

6.2 Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss dem Vorstand mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden.

6.3 Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des Vorstands erfolgen. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig.

6.4 Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden.

6.5 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.

6.6 Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann von jedem Mitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied mündlich oder schriftlich begründet mitzuteilen.

6.9 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.5. genannten Gründen von der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.

7.  Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.

7.2 Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu. Das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Das passive Wahlrecht für den Vorstand steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.

7.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

7.4 Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

7.5 Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.

7.6 Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.

8.  Vereinsorgane

8.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

9.  Die Mitgliederversammlung

9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt.

9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen ab Einlangen des Antrags statt.

9.3 Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post, Telefax oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen.

9.4 Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.

9.5 Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens einer Woche vor der Mitgliederversammlung (Einlangen) beim Vorstand mündlich oder schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der Vereinsmitglieder eingebracht werden.

9.6 Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 

9.7 Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur zwei andere Mitglieder vertreten.

9.8 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.

9.9 Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

9.10 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann des Vereins, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

10.  Aufgaben der Mitgliederversammlung

10.1 Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

10.1.1 Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;

10.1.2 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer;

10.1.3 Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein;

10.1.4 Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des Vereins;

10.1.5 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten;

10.1.6 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

11.  Der Vorstand

11.1 Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus zwei Personen. Der Vorstand besteht aus einem Obmann und dessen Stellvertreter, der zusätzlich die Rolle des Kassiers übernimmt.

11.2 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.

11.3 Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

11.4 Der Obmann/Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle vier Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.

11.5 Vorstandssitzungen werden vom Obmann, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat zumindest einen Tag vor dem Sitzungstermin zu erfolgen.

11.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

11.7 Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. 

11.8 Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Rücktritt.

11.9 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.

12.  Aufgaben des Vorstands

12.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

12.1.1 Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

12.1.2 Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;

12.1.3 Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;

12.1.4 Verwaltung des Vereinsvermögens;

12.1.5 Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

12.1.6 Führung einer Mitgliederliste;

12.1.7 Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins;

13.  Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1 Der Verein wird vom Obmann/Vorstand und seinem Stellvertreter/Kassier gemeinsam vertreten. 

13.2 Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

13.3 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

14.  Rechnungsprüfer

14.1 Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

14.2 Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden. 

14.3 Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.

15.  Schiedsgericht

15.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Veriensmitgliedern zusammen. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.

15.3 Diese beiden Schiedsrichter wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Wenn dieses Vorgehen nicht möglich ist, entscheidet unter den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen Kandidaten das Los. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.

15.5 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

16.  Auflösung des Vereins

16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.

16.2 Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann der vertretungsbefugte Liquidator.

Steuerlich begünstigte Vereine (gemeinnützige, mildtätig oder kirchliche Verein) müssen folgende Auflösungsbestimmung in den Statuten aufnehmen:

16.3 Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen im Sinne der §§ 34 ff BAO für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Weitere Selbstbeschränkungen sind möglich, wie zB … und an eine im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützige Organisation (die einen Zweck hat, der dem Vereinszweck im Sinne des Punktes 2. der Statuten entspricht oder zumindest nahe kommt) zu übertragen und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden. 

Die Auflösungsbestimmung bei spendenbegünstigten Vereinen muss vorsehen, dass die bei Liquidation oder bei Wegfall der begünstigten Zwecke verbleibenden Mittel ausschließlich für jene Zwecke verwendet werden müssen, für die die Spendenbegünstigung gewährt wurde. Dabei sollte die entsprechende Gesetzesstelle (die genaue Stelle in § 4a EStG) zitiert werden. 

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